7 CANLAR KULTUR- UND SOLIDARITÄTSVEREIN BERLIN e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „7 CANLAR KULTUR- UND SOLIDARITÄTSVEREIN BERLIN“
(7 CANLAR KÜLTÜR VE DAYANIṢMA DERNEĞİ BERLİN) - Abkürzung: 7 CANLAR e. V.
- Er hat den Sitz (bei Ersin Korkmaz) Klein-Ziethener Weg 3 in 12355 Berlin.
- Zwecks Erreichung der Rechtsfähigkeit wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsziele
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der in den 1960″er Jahren aus Diyarbakir /Türkei und der Umgebung ausgewanderten Menschen nach Berlin, sowie deren Nachkommen, in kulturellen, sozialen und sportlichen Bereichen. Der Verein will mit seiner generationsübergreifenden Arbeit zu einer besseren Integration dieser Menschen in die hiesige Gesellschaft beitragen.
- Hauptsächlich ist der Verein tätig in der Förderung der gesamten Jugendhilfe, dem Bereich der Erwachsenenbildung und engagiert sich für Unterstützungsangebote in der freien Wohlfahrtspflege für Familien.
- Die Völkerverständigung ist eines der Ziele im globalen Kontext der Integration sowie Partizipation. Der Verein hat das Ziel, Menschen mit Migrationshintergrund durch Entfaltung interkulturellen Lebens und Partizipation aktiv an gesellschaftlichen Prozessen teilhaben zu lassen. Dafür sieht der Verein beispielsweise vor, Diskussionsforen und Veranstaltungen mit Gruppen verschiedener Herkunft und Glaubensrichtungen zu organisieren, um die Toleranz und Akzeptanz von diverseren Gruppen zu fördern und zu schüren. Dabei stehen Diskriminierung und Antisemitismus an erster Stelle für den Verein, da die meisten Mitglieder selbst Erfahrung mit diesen Themen gemacht haben.
- Zum Schutz und zur Förderung von Völkerverständigung beabsichtigt der Verein die Bewahrung und Unterstützung der jahrtausendealten Traditionen der Stadt Diyarbakir (türkisches Landschaftsgebiet). Hierbei sind die ethnische und die kulturelle Identität, sowie die Aufrechterhaltung und Pflege der Kultur aus Diyarbakir, die richtungsgebenden Ziele. Der Verein setzt sich dieses Ziel durch die starke Einbindung der in Deutschland lebenden sog. 1. Generation, sowie durch Bildung von Arbeitsgruppen, die durch regelmäßige Sitzungen in Austausch kommen sollen.
- Die Aufrechterhaltung des alevitischen Glaubens, welche ihre Wurzeln im Turkmenischen sieht, bildet die Grundlage der kulturellen Werte für die Tradition der benannten 7 Dörfer aus Diyarbakir.
- Schaffung und Verstärkung des Dialogs zwischen Menschen aus Diyarbakir, die der Verein durch ihre sozialen Angebote, wie z. B. regelmäßig stattfindende Frühstücks- und Kaffeetreffen, Picknick, u. ä. erreichen möchte.
- Förderung der Wohlfahrtspflege wie Sozialarbeit, Erziehung, Jugendarbeit, Förderung für Frauen mit Migrationshintergrund (z.B. Vorschläge zur Lösung von Frauenproblemen), sowie Hilfeleistungen bei sozialen, sprachlichen und juristischen Problemen von Menschen aus Diyarbakir und Umgebung bzw. mit Migrationshintergrund in Berlin und Deutschland;
- Qualifizierung von arbeitslosen Jugendlichen durch Bewerbungstraining, Sprachkurse etc.;
- Aufzeigen und Unterstützung zur Weiterbildung, sowie anderen Bildungswegen;
- Anbieter von Seminaren, Kursen, Versammlungen und öffentlichen Diskussionen;
- Freizeitangebote für Jugendliche, Familien, Kindern und Senioren;
- Wissens- und Kulturveranstaltungen durch die Massenmedien wie Radio, Fernsehen, Zeitung usw., um die Gesellschaft aufzuklären und Kenntnisse zu vermitteln und die hilfebedürftigen Familien zu erreichen.
- Hilfsaktionen zur Unterstützung des Stadt Diyarbakir und der umliegenden Dörfer einleiten, die dort bereits eingeleitete Initiativen materiell und immateriell unterstützen und für sie Spenden aufsammeln.
- Zudem strebt der Verein an, bei der Mitgliedergewinnung, Zugehörige und Angehörige der benannten sieben Dörfer zu erreichen, um diese für die aktive Arbeit im Verein zu motivieren.
- Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.
Der Verein sieht vor, u. a. Frauen- und Jugendarbeitsgruppen zu bilden, um gemeinsam Unterricht und Maßnahmen organisieren zu können wie z.B. Hausaufgabenhilfe, Theaterbesuche, gemeinsame Exkursionen betreffend Bildung und Ausbildung, Unterstützung bei Bewerbungsprozessen und Auswahl von Studium bzw. Ausbildungsplatz, sowie bei evtl. sportlichen Interessen. Eins der wesentlichen Ziele des Vereins liegt bei den Jugendlichen, die ihre Werte in der Kultur und Bildung festigen und damit auch Toleranz, Respekt und Eigeninitiative entwickeln sollen. Hierfür sind unterschiedliche Veranstaltungen vorgesehen, die sowohl von fachmännischen Kräften als auch von Jugendlichen selbst initiiert werden können. Durch regelmäßige Treffen können sie z. B. aus ihren eigenen Erfahrungen, anderen Hilfestellung geben und aber auch aus ihren Ideen gesamtverantwortlich Projekte entwickeln und begleiten.
Die Frauen, die insbesondere eine passive Rolle in der Gesellschaft eingenommen haben, möchte der Verein durch sprachliche und soziale Angebote wieder in das aktive Leben begleiten. Durch das Einbinden in Veranstaltungen und Anbieten von Kursen sieht der Verein vor, Frauen wieder am Leben partizipieren zu lassen, sich ihrer Stärken wieder bewusst zu werden und erkennen zu lassen, dass jede einzelne als Individuum ihren Platz in der Gesellschaft finden und für ein gemeinsames miteinander mitwirken kann. Der Verein sieht vor durch pädagogisch geführte wöchentliche Gespräche, Frauen eine Anlaufstelle anzubieten, die sie regelmäßig besuchen und sich austauschen können. Das Interesse an Kultur und Bildung, in dem gemeinsam z. B. Museen und Veranstaltungen besucht werden oder Ausflüge angeboten werden, sind weitere Maßnahmen, die sich der Verein für die Frauen als Ziel gesetzt hat.
Ähnliche Maßnahmen sieht der Verein auch für die Senioren vor, die sich überwiegend aus der Gesellschaft zurückgezogen haben. Durch soziale Projekte und regelmäßige Angebote möchte der Verein auch sie wieder aus dem Haus locken und am aktiven Leben partizipieren lassen. Durch Veranstaltungen sollen die Senioren Gelegenheit bekommen, ihre Erfahrungen und Werte an die Jugendlichen weiterzugeben und mit ihnen in Austausch zu kommen, denn auch die sie können viel von den Jugendlichen lernen.
§ 2a Leitlinien für die Arbeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein akzeptiert die demokratische und freiheitliche Denk- und Lebensweise und will sie auch bei seiner Arbeit umsetzen.
- Der Verein tritt für ein friedliches Zusammenleben der Menschen verschiedener Nationen und Glauben ein und versucht seine Mitglieder in dieser Hinsicht zu sensibilisieren.
- Er unterstützt die Beteiligung der Frauen am allgemeinen Leben und lehnt jegliche Art von Gewalt ab.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Im Verein kann jede natürliche Person ordentliches Mitglied werden, die seine Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag jeweils zum 1. eines Monats zu zahlen. Nach sechs Monaten hat das Mitglied das Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende jeden Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliedervollversammlung entscheidet.
- Ehrenmitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die dem Verein in keiner Weise verpflichtet sind. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliedervollversammlung mit einer ¾ Mehrheit gewählt. Sie haben Rederecht, kein aktives und passives Wahlrecht.
- Fördermitglieder sind Mitglieder (natürliche- oder juristische Person), die den Verein finanziell unterstützen. Sie haben kein Rederecht, kein aktives und kein passives Wahlrecht.
§ 5 Unvereinbare Tätigkeit des Mitglieds
- Das Mitglied muss aufgrund seines Beitritts die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fördern und ist verpflichtet, hierzu mit den übrigen Vereinsmitgliedern zusammenzuarbeiten.
- Das Mitglied darf nicht entgegen den Zielen des Vereins tätig werden.
- Bei bekannt werden einer Pflichtverletzung erfolgt eine einmalige Abmahnung. Bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung entscheidet der Vorstand kurzfristig über den Ausschluss.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliedervollversammlung.
- Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliedervollversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliedervollversammlung
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- der Disziplinarausschuss
§ 7a Die Mitgliedvollversammlung
- Die Mitgliedervollversammlung ist einmal jährlich einzuberufen; wobei die Wahlen zum Vorstand lediglich alle zwei Jahre stattfinden.
- Die ordentliche Mitgliedervollversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliedervollversammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Mitgliedervollversammlung einzuberufen. Diese muss nach der Nichtbeschlussfähigkeit der ersten Mitgliedervollversammlung 2 Stunden danach mit gleicher Tagesordnung am gleichen Tag einberufen werden. Die zweite Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/10 der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen,
- Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliedervollversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
- Die Mitgliedervollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Protokolle der Vollversammlung werden von der Versammlungsleitung unterschrieben und dem Vorstand vorgelegt. Die Verantwortung hierfür liegt beim Vorsitzenden des Vereins.
- Die Mitgliedervollversammlung entscheidet z.B. auch über
-
- Mitgliedsbeiträge,
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins,
- Satzungsänderungen,
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen ab € 500,-
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Auflösung des Vereins.
§ 7b Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden, 1 Kassenwart/in, 1 Schriftführer/in, mindestens 1 Mitglied und max. 3 weiteren Ersatzmitgliedern (insgesamt 8).
- Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird im Sinne des §26 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandssitzungen finden in der Regel monatlich, zu einem zuvor beschlossenen Zeitpunkt ohne nochmalige Einladung, statt und sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand kann weitere Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften des Vereins beauftragen und Arbeitsgruppen bilden.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Satzungsbestimmungen und die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung umzusetzen,
- den Verein zu vertreten oder andere Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu beauftragen,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Arbeitsprogramme, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
§ 7c Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt ist,
- Der Aufsichtsrat besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliedervollversammlung gewählt werden.
- Der Aufsichtsrat kontrolliert die Aktivitäten des Vorstandes auf ihre Vereinbarkeit mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung.
- Der Aufsichtsrat ist verpflichtet die Buchführung sowie die gesamte Finanzbuchhaltung der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.
- Wenn der Aufsichtsrat es für nötig erachtet, kann er schriftlich den Vorstand zusammenrufen. Bei einer solchen Sitzung übernimmt der Aufsichtsrat die Leitung und die Protokollführung.
§ 7d Der Disziplinarausschuss
- Zur Durchführung von Verfahren gegenüber Mitgliedern wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten wird ein Disziplinarausschuss gewählt.
- Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter sich eine/n Vorsitzende/n bestimmen.
- Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, die Obliegenheiten ihres Amtes unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
- Sie sind bei ihren Entscheidungen nur an die gesetzlichen, vertraglichen und satzungsgemäßen Bestimmungen gebunden.
- Im Übrigen sind sie unabhängig und unterliegen keinen Weisungen.
- Sie unterliegen auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt der Schweigepflicht.
- Die/Der Vorsitzende beraumt die Sitzungen des Ausschusses an und bereitet die mündliche Verhandlung vor und ist für die Protokollführung zuständig.
§ 8 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliedervollversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliedervollversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9 Auflösung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliedervollversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliedervollversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Kinderkrebsstiftung“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 01.12.2024
